Satzung

der Karnevalsgesellschaft Rot Weiß Münstermaifeld e.V,

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Die Karnevalsgesellschaft wurde im Jahre 1840 gegründet und trägt den

    Namen:

    Karnevalsgesellschaft Rot Weiß Münstermaifeld e.V.

2. Sie ist Mitglied im RKK.

3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münstermaifeld. Sie ist eingetragen in das

   Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz unter VR 10593

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Die Gesellschaft hat es sich zur Aufgabe gemacht, insbesondere den Karneval in

   alter Überlieferung zu erhalten und zu pflegen, ohne jedoch an der Neuzeit vor-

   überzugehen.

2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

   Die Gestaltung des Karnevals durch Veranstaltung von Prunksitzungen, Prinzen-

   Proklamationen, Karnevalsumzügen, Kinder- Jugend- und Altensitzungen, sowie

   Tanzturniere.

   Die Veranstaltungen können  auf das ganze Jahr verteilt werden.

   Der Karnevalsprinz wird alle zwei Jahre neu gewählt, bzw. auf Vorschlag ange-

   nommen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand in mehrheitlicher Abstim-

   mung.

   In der jeweils zweijährigen Amtszeit eines Karnevalsprinzen wird ein Rosenmon-

   tagsumzug, in den Sessionen mit den geraden Jahreszahlen durchgeführt.

3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-

   ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff in der jeweiligen Fas-

   sung der Abgabenverordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-

   den.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

   fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt

   werden.

4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög-

   lichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung ei-

   ner Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitglieder-

   Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gleiches gilt für die Vertrags-

   Inhalte und die Vertragsbedingungen. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins

   haben zudem  einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB.

   Einzelheiten regelt der geschäftsführende Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts

   werden.

   2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstands-

   mitglied erworben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertre-

  ters erforderlich. Mitglied im Verein werden kann, wer die Zwecke des Vereins

   anerkennt und fördern will.

3. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von

   der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

4. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, dazu zählen Personen beiderlei

   Geschlechts die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und jugendlichen Mitglie-

   dern beiderlei Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

5. Personen die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss

   des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

   Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder sind aber von der Bei-

   tragspflicht befreit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens

   3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

   Der Ausschluss kann wegen vereinsschädigendem Verhalten nach vorheriger

   Anhörung durch Beschluss des Vorstandes erfolgen,

   Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreibebrief zuzustellen.

   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.

   Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

7. Vereinseigene Kleidung ist sofort an den Verein zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung

   und den bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen

   des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

2. Alle  Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Verein nachhaltig

   zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane durchzuführen.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet die von der Mitgliederversammlung  festgelegten

   Beitragsleistungen zu  erfüllen.

§ 6 Beiträge

1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung

   festgelegt.

2. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle einen außerordentlichen Beitrag

   mit einfacher Mehrheit beschließen.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.Bei den Hauptversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder (lt. §5 Abs. 4 und

  die jugendlichen Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben stimmberech-

  tigt.

2. In den geschäftsführenden Vorstand können alle ordentlichen Mitglieder gewählt

   werden.

   Als Beisitzer im Vorstand können auch Jugendliche die das 16. Lebensjahr  voll-

   endet haben gewählt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • die außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jeden Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von

   14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn:

  • der Vorstand das beschließt
  • ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand 14 Tage

   im Voraus  durch Veröffentlichung  im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde,

   und wenn vorhanden durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

   Falls erforderlich erfolgt die Einladung schriftlich an alle Mitglieder an die zuletzt

   von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Adresse.

   Die   Einladung kann auch an eine von Seiten des Mitglieds benannte E-Mail-

   gesandt werden.

5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die geplante Tagesordnung

    mitzuteilen.

    Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  • Totenehrung
  • Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht des Kassierers
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge

6. Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens 24 Stunden vor der

   Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden

   erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsan-

   träge bedürfen ansonsten der Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur

   Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

   Dies gilt nicht für Änderung im Vorstand, Beitragsänderungen, Satzungsände-

   rungen  und Auflösung des  Vereins. Diese können dann nur in einer gesonderten

   Mitgliederversammlung  beschlossen werden.

7. Die  Mitgliederversammlung ist  zuständig für:

  • Wahl der der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
  • Alle weiteren Beschlüsse zu fassen die lt. dieser Satzung zugewiesen sind..
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge
  • Änderung der Vereinssatzung.
  • Auflösung des Vereins

 8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

     Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen

     werden. Jedes anwesende Mitglied hat 1 Stimme

 9. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Präsidenten oder vom

     Vizepräsidenten gehalten

10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß

     einberufen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimm-

     berechtigten anwesenden Mitglieder gefasst.

     Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen, diese können nur mit einer

     Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

     Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters  den Ausschlag,

11. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung der Beschlüsse wünscht muss geheim

     abgestimmt werden.

12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll

     zu fertigen und vom Präsidenten (Sitzungsleiter) und dem Schriftführer zu

     unterschreiben.

     Die Protokolle sind sicher aufzubewahren.

13. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer die nicht im Vereins-

     Vorstand vertreten sein dürfen.

     Die Kassenprüfer können für ein weiteres Geschäftsjahr wiedergewählt werden,

     Es sollte aber jedes Jahr mindestens ein Kassenprüfer neu gewählt werden.

14. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe den von 1. Kassierer vorgelegten Kassen-

      bericht zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser

      Prüfung zu berichten.

      Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf die Entlastung des gesamten

      Vorstands.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  •  dem geschäftsführenden Vorstand:
  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem 1. Kassierer
  4. dem 1. Schriftführer
  5. dem 2. Kassierer
  6. dem 2. Schriftführer
  • dem erweiterten Vorstand
  1. dem 1. Beisitzer
  2. dem 2. Beisitzer
  3. dem 3. Beisitzer
  4. dem 4. Beisitzer
  5. dem 5. Beisitzer

    Die Vorstandsmitglieder 1-11 (Elferrat) werden von der Mitgliederversammlung.

    gewählt.

    Sollte einer der Vorstandsposten 1 – 6  während der Wahlzeit durch das Aus-

    scheiden des gewählten Posteninhabers frei werden, kann der Gesamtvorstand

    einen Vertreter berufen, der das Amt bis zur nächsten Neuwahl kommissarisch

    ausübt.

    Bei Ausscheiden eines Beisitzers bleibt das Amt bis zur nächsten Wahl unbe-

    setzt

    Die Ehrenpräsidenten sind weitere Mitglieder im Vorstand mit einer beratenden

    Funktion.

    Der Sitzungspräsident und der jeweils amtierende „Prinz Karneval“  sind ebenfalls

    in einer beratenden Funktion im Vorstand vertreten, sofern sie nicht  bereits

    In einer anderen Funktion in den Vorstand gewählt wurden.

2. Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum vom 3 (drei) Jahren gewählt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie

   vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein

   vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende je-

   doch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig:

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

   Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten (Sitzungsleiters)

   ausschlaggebend.

5. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand

    ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mit-

    glied des Vorstandes dies beantragt.

6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere ist er zuständig für:

  • die Ausgestaltung des Karnevals und seiner Veranstaltungen.
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • die Bewilligung von Ausgaben.
  • Alle Entscheidungen, soweit Vereinsinteressen berührt werden.

7. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung

   des Vorstandes. Diese Genehmigung kann von Präsidenten gemeinsam mit dem

   1.Kassierer bis zu einem Betrag von 300,00 € (im Einzelfall) erteilt werden.

8. Regelmäßig wiederkehrende Beträge (z.B. Versicherungen, Beiträge zu Verbän-

   den, Wareneinkauf für die Veranstaltungen, Kosten für die Veranstaltungen, wie

   z.B Musikkapellen beim Rosenmontagszug und Tanzkapelle)  können vom

   1. Kassierer ohne weitere Zustimmung gezahlt werden.

9. Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte, Auszahlungs-

    anordnungen die nicht in vorstehenden Punkten 8 und 9 geregelt sind, bedürfen

    der Zustimmung durch den Vorstand. Der Kassierer hat den Vorstand regel-

    mäßig über die Kassenlage zu informieren.

    Der 1. Kassierer hat für die jährliche Mitgliederversammlung einen Kassenbericht

    vorzulegen, der von zwei  von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprü-

    fern geprüft wird.

10. Alle Vorstandsmitglieder haben die Aufgaben die sich aus ihren Tätigkeits-

     bereich ergeben im Sinne des Vereins auszuführen.

11. Die Ziffern 8. – 10. gelten nur im Innenverhältnis.

12. Der gewählte Vizepräsident, sowie der 2. Kassierer und der 2. Schriftführer

     sollten mit den Amtsinhabern in der jeweils ersten Position möglichst  eng

     zusammenarbeiten, sodass die Übernahme der ersten Position bei Bedarf

     problemlos erfolgen kann.

13. Von allen Versammlungen und Sitzungen sind durch den Schriftführer Protokolle

      zu führen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

      Die Protokolle sind allen Vorstandsmitglieder möglichst umgehend zur Kennt-

      nisnahme vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-

versammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung für diese Versamm-

lung darf nur der Punkt  „Auflösung des Vereins“ stehen.

Diese Versammlung darf nur einberufen werden,  wenn es

  • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollte bei der 1. Versammlung die Anzahl der erforderlichen Mitglieder nicht

erreicht werden, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann  mit einer

Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten  Mit-

glieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das

das Vereinsvermögen an die Stadt Münstermaifeld mit der Zweckbestimmung

dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karnevals

zu verwenden ist.

 

§ 12  Sonstige Bestimmungen

 1.  Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält gelten die

 § 21 bis § 79 BGB ergänzend.

  2.  Diese Satzung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung

  am ………………….. in Kraft.

56294 Münstermaifeld, 29.08.2011

Dietmar Schäfer, Präsident                                       Jürgen Scherer, Schriftführer